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   OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 U 35/2000   

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https://dejure.org/2001,3251
OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 U 35/2000 (https://dejure.org/2001,3251)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2001 - 6 U 35/2000 (https://dejure.org/2001,3251)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - 6 U 35/2000 (https://dejure.org/2001,3251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähr von auf ein Darlehen gezahlter Zinsen wegen rechtzeitigen Widerrufs des Darlehensvertrages; Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgewickelten Darlehensvertrages

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812; HWiG § 1; HWiG § 3
    Unwirksamkeit des Beitritts zu einem Immobilienfonds bei Widerruf des Finanzierungsdarlehens gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HWiG L

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 812; HWiG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit auch eines notariell beurkundeten Immobilienfondsbeitritts bei Widerruf des diesen finanzierenden Darlehensvertrages nach HWiG

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Rechtliche Einheit bei finanziertem Immobilienfondbeitritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HWiG § 1 Abs. 1
    Beitritt zu einem Immobilienfonds (GbR); Fortwirkung einer Haustürsituation auf einen späteren Zeitpunkt; Unwirksamkeit des Beitritts aufgrund Widerrufs des gleichzeitig geschlossenen Darlehnsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 322
  • VersR 2001, 1163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu

    Nur so wird erreicht, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung frei und nicht durch die Bindung an das andere Geschäft eingeschränkt ist (BGH NJW 1996, 3416 unter II 4; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I 1 c.bb und ZIP 2001, 322, 325 f.).

    Die Verknüpfung der beiden Geschäfte führt dazu, dass nicht nur der Beitrittsvertrag, sondern auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist (vgl. BGH NJW 1996, 3416 ; OLG Stuttgart ZIP 2001, 322, 326).

    Der von der Widerrufsregelung in § 1 HWiG beabsichtigte Schutz des Verbrauchers lässt sich nur erreichen, wenn dieser nicht befürchten muss, nach dem Widerruf des Haustürgeschäfts dem Rückzahlungsanspruch seines Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Rückabwicklungsansprüche gegen den Partner des Anlagegeschäfts wirtschaftlich durchsetzbar sind (BGH NJW 1996, 3416 unter II.4. a.E.; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I.4 und ZIP 2001, 322, 326).

  • LG Stuttgart, 17.10.2014 - 12 O 262/14
    Der bloße Zeitablauf reicht für eine Verwirkung dagegen grundsätzlich nicht aus (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2001 - 6 U 35/00).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02

    Finanzierter Beitritt zu einer Fonds-Gesellschaft: Widerruflichkeit des

    Es ist nicht einzusehen und auch nicht zu begründen, dass dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen der Interessenabwägung ein höherer Stellenwert beizumessen ist, als dem Interesse der Gesellschaft und deshalb zwingende Verbraucherschutzvorschriften den Regeln über die faktische Gesellschaft vorgehen sollen (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 326; OLG Rostock, WM 2001, 1413, 1415; das steht auch mit BGHZ 148, 201 nicht in Einklang; ebenso auch H.-P. Westermann, a.a.O. S. 249).

    In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner den Verhandlungsführer bevollmächtigt hat oder dessen Verhalten kannte bzw. kennen musste (OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 324; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 57 m.w.N.).

  • LG Essen, 03.12.2015 - 6 O 331/15

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung einer Bank

    Abgesehen davon, dass teilweise vertreten wird, dass das Widerrufsrecht eines Verbrauchers ausgeschlossen sein kann, wenn er über einen längeren Zeitraum Kenntnis von der Möglichkeit des Widerrufs gehabt und sein Recht trotzdem nicht ausgeübt hat (LG Berlin, Urt. v. 10.03.2011, 5 O 312/09, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2001, 6 U 35/00, zitiert nach juris), scheidet die Annahme des Umstandsmoments zugunsten der Beklagten im hier streitgegenständlichen Fall aus, da ein etwaiges Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
  • OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Vermittlung in einer

    So haben verschiedene Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen bei Ablauf eines wesentlich längeren Zeitraums eine Verwirkung verneint (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1279: knapp 9 Jahre; OLG S... ZIP 2001, 322: ca. 7 ½ Jahre).
  • LG Stuttgart, 07.05.2015 - 12 O 417/14
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass der Vertragspartner Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt hat, dieses aber nicht ausüben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2001 - 6 U 35/00).
  • LG Dortmund, 12.11.2004 - 3 O 92/03
    Daher ist auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verhandlungen in der Privatwohnung und dem Vertragsabschluss nicht erforderlich (OLG Stuttgart ZIP 2001, 322, 324).
  • LG Koblenz, 27.04.2006 - 3 O 143/05
    Allein der Vollzug des Darlehensvertrages stellt einen solchen Umstand nicht dar, da es nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ausschließlich vom freien Willen des Kunden abhängen soll, ob er seine Vertragserklärung endgültig wirksam werden lässt ( OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322).
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